ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Für einen Ordnungswidrigkeitenvorwurf gilt im Kern das Selbe wie für den Vorwurf einer Straftat - Ruhe bewahren. Auch hier sollte zunächst geklärt werden, ob und inwieweit der Vorwurf gerechtfertigt ist und ob eine Verteidigung sinnvoll ist, bevor eine Äußerung gegenüber der Polizei oder der zuständigen Behörde erfolgt.

Achten Sie bei Bußgeldbescheiden auf die kurze Einspruchsfrist von zwei Wochen. Diese läuft ab dem Zugang des Bußgeldbescheides bei Ihnen. Der Einspruch muss innerhalb der Frist bei der Behörde eingehen, eine Absendung alleine genügt nicht.

Rechtsanwalt Philipp Freund als Fachanwalt für Verkehrsrecht steht Ihnen mit seiner langjährigen Erfahrung zur Verfügung und klärt mit Ihnen in einem Beratungsgespräch, welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen bzw. welches weitere Vorgehen sinnvoll ist, auch aus wirtschaftlicher Sicht.

Näheres zu Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Straßenverkehrs erhalten Sie hier.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dirk Lenzing