Kosten

Nachfolgend geben wir Ihnen einen ersten kurzen Überlick über die unterschiedlichen Kosten und Gebühren. Wenn Sie weitergende Fragen haben, so sprechen Sie uns gerne an.

Erstberatung

Wenn Sie uns noch nicht kennen oder die Frage des Honorars vorab klären wollen, schicken Sie uns eine E-Mail und schildern uns Ihren Fall. Wir teilen Ihnen sodann kostenlos mit, was eine Erstberatung kostet. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie diese Kosten ausgeben möchten oder nicht. Die Kosten der Erstberatung sind nach oben begrenzt auf eine Beratungsgebühr von 190,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Gesetzliche Vergütung

Grundsätzlich rechnen wir unsere Tätigkeit (außergerichtlich/gerichtlich) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Das RVG legt für die Berechnung in der Regel einen Gegenstandswert zugrunde, so z.B. in zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren. In Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren ist eine Gebührenspanne vorgegeben, innerhalb der sich die Gebühr je nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit bewegt.

Konnte im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung keine Erledigung Ihrer Angelegenheit erreicht werden, so gilt für die gerichtliche Vertretung je nach Rechtsgebiet Folgendes:

Im Zivilrecht gilt grundsätzlich, dass die obsiegende Partei alle Kosten von dem unterlegenen Gegner ersetzt bekommt, in der Regel auch die vorverauslagten eigenen Anwaltsgebühren. Umgekehrt gilt natürlich, dass im Falle des Unterliegens neben den Anwaltskosten des Gegners und den Gerichtskosten auch die eigenen Anwaltskosten bezahlt werden müssen. Je nach der „Erfolgsquote", die man im gerichtlichen Verfahren erzielt, kann die Kostentragung variieren und quotenmäßig aufgeteilt werden. Daher ist die Führung eines Prozess auch immer unter Berücksichtigung des Kostenfaktors abzuwägen.

In arbeitsrechtlichen Verfahren (außergerichtlich sowie gerichtlich bei Verfahren in der ersten Instanz) gibt es keine Kostnerstattung. Hier ist jede Partei selbst verpflichtet, die eigenen Rechtsanwaltsgebühren zu tragen, auch wenn sie gewinnt.

Im Strafverfahren trägt derjenige die Kosten des Verfahrens, also die eigenen Rechtsanwaltsgebühren zzgl. der Gerichtkosten, der verurteilt wird. Im Falle eines Freispruchs bsteht ein Kostenerstsattungsanspruch gegen die Staatskasse. In bestimmten Fällen kommt auch die Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht. In diesem Fall werden die Rechtsanwaltsgebühren zunächst mit der Staatskasse abgerechnet. Im Fall einer Veurteilung kann die Staatskasse Rückgriff bei dem Verurteilten nehmen. Nähere Informationen zur Pflichtverteidigung finden Sie hier.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, bringen Sie bitte zum Termin den Versicherungsschein, zumindest jedoch die Versicherungsscheinnummer mit. Wir helfen Ihnen sodann bei der Kostendeckungsanfrage gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Wichtig:
Tätigkeiten, für welche die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt, müssen wir Ihnen persönlich in Rechnung stellen.

Beratungshilfe

Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten der anwaltlichen Rechtsberatung im außergerichtlichen Bereich zu übernehmen, können Sie unmittelbar beim örtlichen Amtsgericht (Gericht Ihres Wohnortes) einen Beratungshilfeschein bekommen. Das entsprechende Formular sowie weitere Informationen zur Beratungshilfe finden Sie hier.

Verfahrens- / Prozeßkostenhilfe

Auch im gerichtlichen Verfahren können die Gerichtskosten sowie die Kosten Ihres Rechtsanwaltes vom Staat übernommen werden, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Das Gericht prüft in diesen Fällen Ihre finanzielle Situation und ob Sie in der Sache selber Erfolg haben können. Das entsprechende Formular sowie weitere Informationen zur Verfahrens-/Prozesskostenhilfe finden Sie hier.

Vergütungsvereinbarungen

In manchen Fällen kann es für beide Seiten überschaubarer sein sowie Planungssicherheit zu gewährleisten, eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen. Diese wird vor Beginn der eigentlichen Tätigkeit schriftlich geschlossen. Gerne erläutern wir Ihnen die bestehenden Möglichkeiten.

Beratungsvertrag

Unternehmen oder Mandanten, die uns mit einem relativ hohen Beratungsbedarf regelmäßig in Anspruch nehmen wollen, bieten wir die Möglichkeit des Abschlusses eines Beratungsvetrages. Darin vereinbaren wir eine feste monatliche Vergütung und stehen dann für alle laufend anfallenden Rechtsfragen zur Verfügung. Gerade Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung haben, machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Üblicherweise wird der Beratervertrag mit einer jederzeitigen Kündungsfrist vereinbart.

Der Beratervertrag umfasst lediglich außergerichtliche Tätigkeiten, da der Gesetzgeber eine Vereinbarung geringerer als der gesetzlichen Gebühren nur im außergerichtlichen Bereich zulässt. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sind wir verpflichtet, mindestens die nach dem RVG geschuldeten Vergütungen abzurechnen.